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18. Oktober 2012

Was tun bei einer Bausummenüberschreitung?

Im Falle einer Bausummen-, bzw. Baukostenüberschreitung kommt es häufig zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche gegenüber dem Architekten. Diese werden in vielen Fällen zurückgewiesen, da bei der Vertragsgestaltung vorher kein…

Wenn ein Bauherr eine Baukostengarantie vom Architekten erhält, so ist diese für den Architekten nur bindend, wenn Sie strengen Kriterien entspricht, die entsprechend schriftlich im Vertrag fixiert wurden.

Nicht ausreichend für eine Bausummengarantie ist beispielsweise eine überschlägige Kostenermittlung des Architekten. Obwohl diese Berechnung auch die eigentlichen Baukosten für den Bauherren widerspiegeln sollte, sind für eine wirksame Baukostengarantie weitere Voraussetzungen erforderlich.

Eine der Bedingungen ist die rechtswirksame Formulierung der Zusicherung des Architekten, bei einer Bausummenüberschreitung haftbar zu sein. Bei Überschreiten einer festgelegten Höchstgrenze wird auch der Mehrbetrag vom Architekten nur dann übernommen, wenn die Vertragslage und die Willenserklärung beider Parteien eindeutig ist. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn ein Architekt ausdrücklich, ein selbständiges Garantieversprechen im Hinblick auf die Einhaltung, der von ihm veranschlagten Baukosten abgibt. Eine einfache Willenserklärung ist dabei aber nicht ausreichend. Leistungen, Garantievertrag und weitere Bedingungen sind dabei einzuhalten.

Vertragsprüfungen im Bau- und Architektenrecht

In einigen Fällen des Bau- und Architektenrechts stellen wir uns als Rechtsanwälte die Frage: Lohnt es sich bei der Höhe der Baukosten auf die Vertragsprüfung bzw. Vertragserstellung durch einen Anwalt zu verzichten. Wir glauben nicht. Denn mit einer Prüfung, z.B. in diesem Fall einer Bausummengarantie, ist neben dem reibungslosen Ablauf einer möglichen Forderungsdurchsetzung gegenüber dem Architekten auch eine Haftung des Anwaltes möglich. Im Grunde also eine solide „Rückversicherung“, die bei einer solchen hohen Investition in jedem Fall lohnt und sehr erhebliche Schäden abwendet.

Architektenkammern sehen Baukostenhöchstbegrenzung skeptisch

Die Abgabe einer Baukostenhöchstbegrenzung durch den Architekten wird von der Architektenkammer je nach Sachlage als berufswidriges Verhalten eingestuft. Dies berührt zwar nicht das BGB, deutet aber die Absicherungen an, die der Architekt in den einzelnen Leistungsphasen des Projektes auf Grund des Architektenrechts vornehmen wird, und damit die Schwierigkeiten den Architekten später in Haftung zu nehmen, ohne entsprechende solide vertragliche Vereinbarungen ausgehandelt zu haben.

Einen spezialisierten Anwalt bei der Vertragsgestaltung oder Überprüfung zu Rate zu ziehen, ist in dem komplexen Gebiet des Architekten- und Baurechts sicher eine gute Empfehlung.

Unsere Kanzlei beantwortet gerne Ihre Fragen zu Ihrem speziellen und konkreten Fall – in den Bereichen Architektenrecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentums – und Baurecht.