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23. April 2013

Haftung des Architekten bei Baukostenüberschreitung

Architektenrecht – Baukostenüberschreitung und Haftung

Der Bauherr kann in bestimmten Fällen bei einer Bausummen-, bzw. Baukostenüberschreitung den Architekten in Haftung nehmen. Zur Abwehr solcher Forderungen kann der Architekt zum Beispiel seinen rechtlichen Spielraum bei den verschiedenen Formen der Kostenschätzung nutzen. Die genaue Prüfung des Architektenvertrags ist in beiden Fällen der erste Schritt zur Bewertung der rechtlich anspruchsvollen Situation.

Garantien bei der Baukostenüberschreitung

Viele Bauherren wünschen sich naturgemäß eine Form der Garantie zu dem Kostenrahmen, der auf Sie zukommt. Im Zweifel ist einer Baukostengarantie schon Genüge getan, wenn dem Architekten eine erkennbare Kostenvorstellung des Bauherrn vorliegt – natürlich schriftlich.

Unterschiedliche Formulierungen wie Kostenschätzung, Kostenlimit, Kostenobergrenze oder Kostenberechnung, die unterschiedlichen Kostenberechnungen der verschiedenen Leistungsphasen, sowie Zusatzvereinbarungen im Vertrag machen es dem Laien durchaus schwer, ein Gefühl der Rechtssicherheit zu erlangen. Abgesehen von der besten Vorgehensweise, einen spezialisierten Anwalt für Architektenrecht vor der Unterzeichnung des Vertrages mit dessen Prüfung zu beauftragen, ist die Baukostenüberschreitung und die Haftung des Architekten ein Fall, der auch im Nachhinein von mehreren Faktoren abhängig ist:

Ist ein Garantievertrag vereinbart worden?

Bei solchen Vereinbarungen sind „Aufstellungen“ der Baukosten im weitesten Sinne nicht ausreichend. Es kommt auf die genaue Formulierung und schriftliche Fixierung oder einer expliziten Anlage zum Vertragsentwurf an, der die Baukosten garantiert. Der Architekt wird normalerweise versuchen, eine Garantie, die zum Beispiel auch die Kosten der Leistungen von Handwerkern oder Lieferanten einschließt, zu vermeiden.

Wurden während des Projekts wesentliche Änderungen durch den Bauherrn vorgenommen?

Werden z.B. wesentliche Änderungen im Grundriss oder in der allgemeinen Planung vorgenommen oder zusätzliche Wünsche eingebracht, so ändert dies die Sachlage erheblich. Der Architekt hat wiederum die Pflicht, neben der laufenden Kostenkontrolle auch Änderungen mit den Hinweis auf eine Erhöhung der Baukostensumme zu versehen.

Liegt ein schuldhaftes Verhalten des Architekten bei der Baukostenüberschreitung vor

In diesem Fall hat der Bauherr natürlich die besten Karten. Die Darlegungspflicht und Beweislast liegt dabei natürlich beim Bauherrn.

Pflichtverletzungen des Architekten bei der Baukostenüberschreitung

Beispiele für die zu vermutende Pflichtverletzung des Architekten, die zur Baukostenüberschreitung geführt hat:

Grundsätzlich gilt auch: Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung durch den Bauherrn ist, wenn überhaupt noch möglich, notwendig, um dem Architekten die Möglichkeit zur Umplanung, bzw. Nachbesserung zu geben.
Diese Pflichtverletzungen werden auch bei einer fehlenden Vereinbarung zur Baukostenbegrenzung wirksam. Der vom Gericht zugestandene Spielraum bei der Baukostenüberschreitung wird bei solchen Fällen jedoch gemeinhin größer sein, da keine spezielle Vertragsgestaltung vorliegt.